Führerscheinklassen
Zweiräder

A1  Krafträder
(auch mit Beiwagen)

 

mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³

und einer Motorleistung von nicht mehr

als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern

und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW. 

Mindestalter: 16 Jahre

Eingeschlossene Klasse: AM

A2  Krafträder
(auch mit Beiwagen) 

 

mit   a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und

b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

Übergangsrecht: Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, gelten nach

zwei Jahren automatisch als Klasse A (unbeschränkt).

Mindestalter: 18 Jahre.

Eingeschlossene Klassen: A1 und AM

A  Krafträder
(auch mit Beiwagen)

 

mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als

45 km/h und Mindestalter: 24 Jahre (für Direkteinstieg), 20 Jahre (bei mind. 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2).

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und drei-rädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungs-motoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als

45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

Mindestalter: 21 Jahre

Eingeschlossene Klassen: A2, A1 und AM

B 196  die Ausweitung einer bestehenden Fahrerlaubnis

 

Die Schlüsselzahl 196 erlaubt das Fahren von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von  nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW / kg nicht übersteigt.

 

Achtung !  Diese Eintragung gilt nur national, es darf also ausschließlich in Deutschland gefahren werden !

 

Die Ausbildung erfolgt ausschließlich in einer Fahrschule, deren Inhaber im Besitz einer Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach

§ 17 Absatz 2 Fahrlehrergesetz ist.

 

Schulungsstoff:

Der Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens 4 Unterrichtseinheiten und umfasst die Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.

 

Die Themenbereiche:

  • Fahrer/Beifahrer/Fahrzeug
  • Besonderes Verhalten beim Motorradfahren
  • Besondere Schwierigkeiten und Gefahren
  • Fahrtechnik und Fahrphysik

 

Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens 5 Unterrichtseinheiten (10 Fahrstunden a 45 Minuten). Die Ausbildung hat gemäß Anlage 3 Nummer 4 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung zu erfolgen.

Dies MUSS von der ausbildenden Fahrschule nachgewiesen und am Ende der Ausbildung dem Bewerber bescheinigt werden.

 

Platztraining und Fahren der Grundfahraufgaben:

  • Stop and Go
  • Gefahrbremsung aus 50 km/h
  • Schritttempo Slalom mit 5 km/h
  • schneller Slalom mit 30 km/h
  • Ausweichen aus 50 km/h ohne zu bremsen
  • Ausweichen aus 50 km/h nach bremsen auf 30 km/h
  • Kreisfahrt mit 25 km/h
  • Schritttempo 25m geradeaus
  • Überland- / Autobahnfahrt

Die fahrpraktischen Übungen erfolgen ausschließlich in Schutzkleidung !

 

Nach erfolgreichem Abschließen der Fahrerschulung erhalten Sie eine Bescheinigung, mit welcher Sie nun die Möglichkeit haben, bei Ihrer zuständigen Behörde Ihre Fahrerlaubnis um die Schlüsselzahl 196 erweitern zu lassen.

Führerscheinklassen
Personenkraftwagen

 B / BF17  Kraftfahrzeuge

 

- ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).

Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am "Begleiteten Fahren mit 17") Eingeschlossene Klassen: AM und L

B  - beschränkt auf Automatikfahrzeuge: 

 

Wenn eine praktische Fahrprüfung auf Automatik- Pkw gemacht wurde, ist das Fahren mit Schaltwagen nicht erlaubt. Eine Ausnahme bilden hier nur die Führerscheinklassen AM und T. Wenn die praktische Fahrprüfung auf einem Schaltwagen gemacht wurde, dürfen auch Fahrzeuge mit Automatik- Getriebe gefahren werden.

B 197  (Schlüsselnummer)

 

Die zum 1.4.2021 eingeführte neue nationale Schlüsselzahl B197 bietet die Möglichkeit, auch Schaltwagen fahren zu dürfen, obwohl die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug absolviert wurde, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • 10 Fahrstunden zu je 45 Minuten auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe.
  • Eine 15-minütige Testfahrt mit einem Fahrlehrer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe.
  • Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung (Schaltkompetenznachweis) durch die Fahrschule.

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